11.02.2015 / komba gewerkschaft nrw

Beamten-Info 1/2015

Bild: © Gerd Altmann / pixelio.de

Neue Rechtsprechung zu § 46 ÜBesG NRW

Nach § 46 ÜBesG NRW erhalten Beamtinnen und Beamte eine sog. Verwendungszulage, wenn sie die Tätigkeiten eines höherwertigen Dienstpostens übertragen bekommen, sie diese Tätigkeit mindestens 18 Monate ausgeübt haben, sie die laufbahnmäßigen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen und wenn auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Insbesondere die Frage der erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen war in der Vergangenheit strittig und ist nunmehr in verschiedenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geklärt worden.


1.  Kein Anspruch auf Zulage bei Kommunen im Nothaushaltsrecht
Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Beschlüssen vom 29.12.2014 (Az.: 2 B 110.13, 2 B 18.14, 2 B 22.14) festgestellt, dass es nicht ausreicht, wenn der Dienstposten (höher) bewertet ist, diese Bewertung im Stellenplan ausgewiesen ist und der Stellenplan als Anlage zum Haushaltsplan auch vom Rat beschlossen wurde. Vielmehr muss die Zulage nur dann gezahlt werden, wenn auch rechtlich eine Beförderung möglich wäre. Diese ist rechtlich erst dann zulässig, wenn auch die Haushaltssatzung veröffentlicht wurde oder wenn ein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept vorliegt.

Solange Kommunen gem. §§ 76, 79, 80 und 82 der Gemeindeordnung der vorläufigen Haushaltsführung unterliegen und deshalb nur Aufwendungen entstehen lassen dürfen, zu denen sie rechtlich verpflichtet sind, dürfen auch keine Beförderungen ausgesprochen werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorgenannten Zeitraum auch keine Zulage gem. § 46 ÜBesG NRW gezahlt werden darf.

Zwei der genannten Verfahren sind von der komba gewerkschaft als Musterverfahren durchgeführt worden, um die notwendige rechtliche Klärung herbeizuführen.


2.  Zahlung der Zulage bei sog. „Topfwirtschaft“
Mit Urteil vom 25.09.2014 (Az.: 2 C 16.13) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Zulage nach § 46 ÜBesG NRW auch dann (anteilig) zu zahlen ist, wenn eine sog. Topfwirtschaft vorliegt. Diese ist vielfach im Bereich der Landesverwaltung gegeben, wenn es eine größere Zahl von höher bewerteten und übertragenen Dienstposten gibt als Planstellen im Haushalt ausgewiesen sind. Der Dienstherr verzichtet darauf, die Planstellen bestimmten Dienstposten fest zuzuordnen und greift auf die vom Haushaltsgesetzgeber in dem „Topf“ befindlichen Planstellen nur von Fall zu Fall zu, soweit er Beförderungen vornehmen will.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass auch in diesem Fall eine Verwendungszulage auszuzahlen ist. Allerdings muss die Dienststelle nicht die volle Zulage auszahlen, sondern nur den entsprechenden Anteil, der sich aus dem Verhältnis von Planstellen zu tatsächlich vorhandenen höherwertigen Dienstposten ergibt. Da sich in jedem Kalendermonat Veränderungen ergeben können, muss die Zulage in jedem Monat neu berechnet werden. Für den kommunalen Bereich hat diese Entscheidung nur dann Bedeutung, wenn es eine vergleichbare Topfwirtschaft gibt. In der Regel sind im kommunalen Bereich die höher bewerteten und offiziell übertragenen Dienstposten identisch mit der Zahl der Planstellen im Stellenplan.

Wo dies ausnahmsweise nicht der Fall ist und die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung der Verwendungszulage gegeben sind, sollten betroffene Kolleginnen und Kollegen entsprechende Anträge stellen.

Köln, den 11.02.2015
V.i.S.d.P.: Michael Bublies, Stellv. Justiziar der komba gewerkschaft nrw, Norbertstraße 3, 50670 Köln


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