14.01.2015 / komba gewerkschaft nrw

Feuerwehr-Info Nr. 2/2015

Feuerwehr-Info 2/2015 "Aus FSHG NRW wird BHKG NRW" (Bild: © auto-im-vergleich.de / pixelio.de)
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Aus FSHG NRW wird BHKG NRW

Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK NRW) hat nach einer entsprechenden Beschlussfassung durch das Kabinett den Referentenentwurf eines „Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG NRW)“ vorgelegt, der das bisherige Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG NRW) ersetzen soll. Mit dem Referentenentwurf sollen der Brand- und Katastrophenschutz in NRW zukunftsfähige Rahmenbedingungen erhalten. Dazu erfolgte eine um-fassende inhaltliche Bearbeitung und Neustrukturierung des Gesetzes.

Die komba gewerkschaft und der DBB NRW ist seitens des MIK aufgefordert worden eine Stellungnahme zum Referentenwurf abzugeben.

Wie bereits zum Rettungsgesetz konnte eine gemeinsame Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände, des Verbandes der Feuerwehren NRW (VdF NRW), der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren NRW (AGBF NRW), der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Hauptamtlichen Feuerwachen NRW (AGHF NRW), des Werkfeuerwehrverbandes NRW (WFV NRW) und komba gewerkschaft nrw erstellt werden. Es sind gemeinsame Positionen erarbeitet worden, die die volle Zustimmung der komba gewerkschaft nrw haben. Einige wesentliche Forderungen sollen an dieser Stelle dargestellt werden:

  1. Berücksichtigung aller drei Säulen der Feuerwehrtätigkeit, nämlich Brandschutz, technische Hilfeleistung und Katastrophenschutz, im neuen Gesetz.
  2. Klarstellung bei der Erstellung von Brandschutzbedarfsplänen, dass diese unter Beteiligung der Feuerwehr aufzustellen, umzusetzen und spätestens alle 5 Jahre fortzuschreiben sind.
  3. Einführung einer 30-stündigen Pflichtfortbildung für die Angehörigen der Feuerwehr, d. h. für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Kräfte.Damit wird eine langjährige Forderung der komba gewerkschaft berücksichtigt.
  4. Einführung eines hauptamtlichen Leiters der freiwilligen Feuerwehr, sofern die Feuerwache mit mindestens 6 hauptamtlichen Funktionen für den Bereich Brandschutz und Hilfeleistung besetzt ist.
  5. Einführung eines hauptamtlichen Kreisbrandmeisters, sofern der Kreistag dies beschließt.Für die Wahrnehmung der Tätigkeit ist mindestens die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst notwendig.
  6. Für den Leiter der freiwilligen Feuerwehr sowie den Kreisbrandmeister soll eine einheitliche Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die vom Innenministerium festgelegt wird.
  7. Bei den Werkfeuerwehren muss es nach Ansicht der komba gewerkschaft und der übrigen Beteiligten dabei bleiben, dass die Angehörigen der Werkfeuerwehr Betriebsangehörige sein müssen.
  8. In Brandschutzdienststellen soll es zukünftig möglich sein die dort anfallenden Tätigkeiten auch Bauingenieuren zu übertragen, die durch Fortbildung entsprechende Qualifikationen im Brandschutz erworben haben. Dadurch soll eine größere personalwirtschaftliche Flexibilität ermöglicht werden, ohne dass die Qualität der Aufgabenwahrnehmung leidet.
  9. Bei den Brandverhütungsschauen bleibt es bei der Mindestqualifikation Bandschutztechniker und Gruppenführerausbildung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst. Zusätzlich sollen die Aufgaben auch von Beamten des gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes durchgeführt werden können, sofern diese am Qualifizierungsseminar zum vorbeugenden Brandschutz an der zentralen Ausbildungsstelle des Landes oder einer vergleichbaren Einrichtung teilgenommen haben.
  10. Bei Brandsicherheitswachen soll geregelt werden, dass diese vornehmlich von der Feuerwehr gestellt werden. Sofern die Feuerwehr eine Brandsicherheitswache des Veranstalters als leistungsfähig bezüglich der erforderlichen Qualifikation, Stärke und Ausrüstung einstuft, kann der Veranstalter diese selber stellen.
  11. Leitstellen sind so auszustatten, dass ein redundanter Betrieb im Falle eines Leitungsausfalls sichergestellt ist.
  12. Das in der Leitstelle eingesetzte Personal muss über eine feuerwehrtechnische Führungsausbildung sowie über eine ergänzende Ausbildung für Leitstellendisponenten verfügen. Gleichzeitig muss auch eine entsprechende rettungsdienstliche Qualifikation vorliegen, die im Rettungsgesetz geregelt wird. Neu einzustellendes Personal ist zu Beamten zu ernennen. Für die in den Leitstellen bisher schon eingestellten Beschäftigten sollen Übergangsregelungen gefunden werden.


Darüber hinaus wurden weitere Vorschläge zu einzelnen Bestimmungen des Referentenentwurfs abgegeben.

Nach Aussage des Ministeriums wird es auf der Basis der vorliegenden Stellungnahmen eine weitere Anhörung geben. Daraus wird dann ein Gesetzentwurf erarbeitet, der dann dem Landtag vorgelegt wird.

In den Beratungen wird die komba gewerkschaft zusammen mit den übrigen Beteiligten die Interessen der Feuerwehren aber auch des Rettungsdienstes vertreten und sich dafür einsetzen, dass die aufgestellten Forderungen im Gesetz umgesetzt werden. Wir werden weiter darüber berichten.

Köln, den 14.01.2015
V.i.S.d.P. Eckhard Schwill, Justiziar komba gewerkschaft, Norbertstr. 3, 50670 Köln

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