18.12.2014 / komba gewerkschaft nrw/DBB NRW

Mögliche Auswirkungen auf das Beihilferecht durch die herabgesetzte Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld

Mögliche Auswirkungen auf das Beihilferecht durch die herabgesetzte Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld (Bild: Benjamin Klack / pixelio.de)
Bild: Benjamin Klack / pixelio.de

Verfassungsrechtliche Änderungen des Steueränderungsgesetzes 2007 könnten auch beihilferechtliche Folgen haben.

Bereits am 24. Oktober 2014 haben wir in einem entsprechenden Beitrag auf unsere Website mitgeteilt, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) derzeit mit der Frage betraut ist, ob die von 27 auf 25 Jahre herabgesetzte Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld verfassungsgemäß ist. Der Bezug von Kindergeld wirkt sich besoldungsrechtlich im Familienzuschlag aus. Daher besteht eine Beihilfeberechtigung für ein Kind nur, sofern dies im Familienzuschlag des Beihilfeberechtigten berücksichtigt beziehungsweise berücksichtigungsfähig ist. Folglich könnten verfassungsrechtliche Änderungen des Steueränderungsgesetzes 2007 auch beihilferechtliche Folgen haben.

Das Beihilferecht orientiert sich bei der Höhe der Beihilfebemessungssätze an den Beihilfeberechtigten mit zwei und mehr Kindern. Die Berücksichtigung eines Kindes im Familienzuschlag knüpft in der Regel an den Bezug des Kindergeldes nach dem Einkommensteuergesetz an.

Die Auswirkungen betreffen im Beihilferecht konkret die Beihilfefähigkeit für Leistungen für von der Absenkung der Altersgrenze betroffene Kinder des Beihilfeberechtigten vom 27. auf das 25. Lebensjahr. Gleiches gilt für ihn selbst aufgrund des erhöhten Beihilfebemessungssatzes bei zwei und mehr Kindern. Im Umkehrschluss hat es zur Auswirkung, dass für die jeweilige Konstellation ein anderer ergänzender privater Krankenversicherungsschutz gewählt werden müsste. Für Kinder, die nach Erreichen der oben angegebenen Altersgrenze keine Beihilfeberechtigung mehr haben, bedeutet dies beispielsweise eine Absicherung in Höhe von 100 Prozent in der privaten Krankenversicherung (PKV) statt mit beihilferechtlicher Kombination zu 20 Prozent. Es sei denn, dass alternativ zum Beispiel eine studentische Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gewählt wurde. Für den Beihilfeberechtigten selbst
mit zwei und mehr Kindern bedeutet dies eine Absicherung in der PKV von 50 Prozent statt vorher im Umfang von 30 Prozent.

Das Verfahren vor dem BVerfG hat die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Steueränderungsgesetzes 2007 im Hinblick auf Kinder zum Gegenstand. Besoldungs- und beihilferechtliche Themen sind in dem Verfahren nicht angesprochen und nicht streitgegenständlich. Insoweit wird seitens des DBB NRW keine abschließende Einschätzung der Erfolgsaussichten erfolgen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht absehbar und rechtlich bislang auch noch nicht entschieden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe beihilferechtliche Leistungen in oben genannter Konstellationen erstattungsfähig sind bzw. sein können. Daher wird seitens des DBB NRW für mögliche Verfahren kein Rechtsschutz gewährt werden.

Beamtinnen und Beamte, die dennoch Ansprüche geltend machen wollen, sollten aufgrund des nicht vorhersehbaren Ausgangs des Verfahrens und den damit möglichen besoldungs- und beihilferechtlichen Auswirkungen mit dem in der Anlage befindlichen Antrag eventuell bestehende Ansprüche geltend machen.

Musterantrag:Erstattung von Aufwendungen in der Beihilfe für berücksichtigungsfähige Kinder als Word-Dokument zum Downloaden.

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