23.02.2015 / komba gewerkschaft nrw

Personal-/Betriebsrats-Info 1/2015

Bild: © Andreas Dengs, Essen-Ruhr / pixelio.de

Urlaub bei Wechsel in Teilzeit mit weniger Wochenarbeitstagen

In unserem Personalrats-Info 4/2013 vom 07.10.2013 haben wir bereits auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bei der Berechnung des Erholungsurlaubs für Beschäftigte nach § 26 TVöD/TV-L hingewiesen. Kann danach ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor seinem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen Urlaub nicht nehmen, darf nach der Rechtsprechung des EuGH die Zahl der Tage des bezahlten Jahresurlaubs wegen des Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung nicht verhältnismäßig gekürzt werden. Das Argument, der erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub werde bei einer solchen Kürzung nicht vermindert, weil er – in Urlaubswochen ausgedrückt – unverändert bleibe, hat der EuGH unter Hinweis auf das Verbot die Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter ausdrücklich verworfen.

Aufgrund dieser Rechtsprechung des EuGH konnte das Bundesarbeitsgericht an der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festhalten, nach der die Urlaubstage grundsätzlich umzurechnen waren, wenn sich die Anzahl der mit Arbeitspflicht belegten Tage verringerte.

Mit dieser Thematik hat sich nunmehr das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 10.02.2015 – 9 AZR 53/14 (F) – befasst. Dieser Entscheidung liegt ein Arbeitsverhältnis des Klägers zugrunde, auf den der TVöD Anwendung findet. Der Kläger wechselte am 15. Juli 2010 in eine Teilzeittätigkeit und arbeitete nicht mehr an 5, sondern nur noch an 4 Tagen in der Woche. Während seiner Vollzeittätigkeit im Jahr 2010 hatte er keinen Urlaub. Die Beklagte hat gemeint, dem Kläger stünden angesichts des tariflichen Anspruchs von 30 Urlaubstagen bei einer 5-Tage-Woche nach seinem Wechsel in die Teilzeittätigkeit im Jahre 2010 nur die 24 von ihr gewähren Urlaubstage zu (30 Urlaubstage : 5 x 4). Der Kläger hat die Ansicht vertreten, eine verhältnismäßige Kürzung seines Urlaubsanspruchs sei für die Monate Januar bis Juni 2010 nicht zulässig. Während das Arbeitsgericht feststellte, dass der Kläger Anspruch auf drei weitere Urlaubstage habe, wies das Landesarbeitsgericht die Klage ab.

Die Revision des Klägers hatte vor dem 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Zwar regelt § 26 Abs. 1 TVöD/TV-L u. a., dass sich der für die 5-Tage-Woche festgelegte Erholungsurlaub nach einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als 5 Tage in der Woche vermindert. Die Tarifnorm ist jedoch wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften unwirksam, soweit sie die Zahl der während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage mindert.

Köln, den 23.02.2015
V.i.S.d.P.: Manuela Winkler-Odenthal, Assessorin komba gewerkschaft nrw, Norbertstr. 3, 50670 Köln

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