03.09.2013 / komba gewerkschaft nrw

Personalrats - Info 2/2013

Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Aufwandsdeckungspauschale: Neue Berechnung nach Regelbeschäftigtenzahl!

Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 LPVG sind dem Personalrat (zusätzlich) zur Deckung entstehender Kosten Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen.

Hinsichtlich der Höhe der Aufwandsdeckungsbeträge hat sich der Landesgesetzgeber im LPVG auf die Vorgabe beschränkt, dass sie „unter Berücksichtigung der Zahl der in der Regel vorhandenen Beschäftigten“ zu messen sei. Im Übrigen hat er es der Landesregierung überlassen, die Höhe der zur Verfügung zu stellenden Haushaltsmittel durch Rechtsverordnung festzusetzen. Dies erfolgte durch die Verordnung über die Höhe der Aufwandsdeckung für Personalvertretungen – AufwDeckVO.

Gem. § 1 Satz 2 AufwDeckVO ist der Aufwandsdeckungsbetrag nach der Zahl der im Stellenplan ausgebrachten Stellen zu berechnen.

Diese Regelung ist nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts  vom 03.07.2013 – 6 P2/13 – rechtsunwirksam, weil sie gegen § 40 Abs. 2 Satz 2 LPVG verstößt. Vielmehr habe die Berechnung auf der Grundlage der bei der letzten Personalratswahl im Wählerverzeichnis festgestellten Regelbeschäftigtenzahl zu erfolgen.

Zur Begründung führte das Gericht aus:
Die nach § 40 Abs. 2 Satz 1 LPVG vorgesehene Aufwandsentschädigung solle nach dem Willen des Gesetzgebers der Abgeltung der Repräsentationskosten des Personalrats dienen, worunter Geschenke, Bewirtungen und Ähnliches fielen. Die Höhe der Entschädigung habe der Gesetzgeber eindeutig in Bezug zur Zahl der dienststellenangehörigen Beschäftigten gesetzt, womit zum Ausdruck gebracht sei, dass die Repräsentationskosten mit wachsender Beschäftigtenzahl zunähmen. Indem auf die „in der Regel vorhandenen Beschäftigten“ abgestellt sei, sei auch hier ausgesagt, dass diejenige Personalstärke maßgeblich ist, welche die Dienststelle im Allgemeinen kennzeichne. Für die Berechnung der Aufwandsentschädigung komme es also nach § 40 Abs. 2 Satz 2 LPVG – in Anlehnung an die Regelung zur Personalratsstärke in § 13 Abs. 3 Satz 1 LPVG – auf die Zahl der in der Regel vorhandenen Beschäftigten an. Es gelten die dazu entwickelten Grundsätze.

Indem § 40 Abs. 2 Satz 2 LPVG die regelmäßige Personalstärke zur verbindlichen Berechnungsgrundlage erklärt, verbiete er zugleich, alternative – insbesondere haushaltsbezogene – Modelle für die Bestimmung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl heranzuziehen.

Die Heranziehung der im Haushaltsplan ausgebrachten Stellen sei auch nicht sachgemäß, da die Zahl der Stellen regelmäßig von der tatsächlichen Personalstärke in der Dienststelle abweiche. Dies schon allein deshalb, weil das Haushaltsrecht es gestattet, jede Stelle mit mehreren Teilzeitbeschäftigten entsprechend dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung zu besetzen.

Die haushaltsrechtliche Stellenbewertung entspreche damit nicht der im Rahmen von § 40 Abs. 2 Satz 2 LPVG gebotenen personalvertretungsrechtlichen Bewertung. Der Umfang der Personalratsarbeit verringert sich nämlich insbesondere in Bezug auf Teilzeitbeschäftigte nicht entsprechend dem Maß der reduzierten Arbeitszeit.

Schließlich stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Zusammenhang der Regelung in § 13 Abs. 3 Satz 1 und § 40 Abs. 2 Satz 2 LPVG dazu führe, dass die vom Wahlvorstand ermittelte Regelbeschäftigtenzahl der Berechnung der Aufwandsentschädigung für die gesamte Amtszeit des Personalrats zugrunde zu legen sei und nicht jedes Jahr eine neue Berechnung der Zahl der Regelbeschäftigten erfolgen müsse. Der Grundsatz, dass Veränderungen der Regelbeschäftigtenzahl die Amtszeit des Personalrats nicht berühren, wirke auch im Sinne einer konstanten Bemessung der Aufwandsentschädigung während der Amtszeit des Personalrats.

Die übrigen Regelungen der AufwDeckVO bleiben wirksam bestehen.
Personalräte sollten nun prüfen, ob sich unter Berücksichtigung der bei der letzten Personalratswahl relevanten Regelbeschäftigtenzahl ein höherer Aufwandsdeckungsbetrag ergibt als bisher ausgehend vom Stellenplan. Für diesen Fall sollte unter Verweis auf die oben genannte Entscheidung noch für das laufende Haushaltsjahr 2013 eine Korrektur und Nachzahlung des Aufwandsdeckungsbetrages gefordert werden.

Köln, 03.09.2013
V.i.S.d.P.: Silke Anlauf, Assessorin der komba gewerkschaft nrw, Norbertstraße 3, 50670 Köln

Personalrats-Info 2/2013 "Aufwandsdeckungspauschale: Neue Berechnung nach Regelbeschäftigtenzahl!" als pdf-Dokument zum Downloaden.

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