Personalrats-Info 3/2013
Bezirkssozialarbeiterin erhält Entgelt aus der Entgeltgruppe S14 TVöD-BT-V/VKA
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 21.08.2013, Aktenzeichen: 4 AZR 933/11, zu entscheiden, ob eine Bezirkssozialarbeiterin einen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe S14 TVöD-BT-V/VKA hat.
Ein/e Bezirkssozialarbeiter/in ist in der Entgeltgruppe S14 TVöD-BT-V/VKA eingruppiert, wenn er/sie in rechtlich erheblichem Ausmaß bei seiner/ihrer Tätigkeit „Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ trifft und „in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleitet, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind“.
Der Kläger ist Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung und bei einer Landkreisverwaltung als Bezirkssozialarbeiter tätig. Die Parteien des Rechtsstreits sind Kraft Mitgliedschaft an den TVöD/VKA gebunden. Seit 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst neue, teilweise veränderte Bestimmungen. Der beklagte Landkreis zahlt dem Kläger seit November 2009 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S11 TVöD-BT-V/VKA. Der Kläger hält aber ein Entgelt nach der neuen Entgeltgruppe S14 TVöD-BT-V/VKA für zutreffend. Diese Entgeltgruppe sieht im Vergleich zur EG S11 TVöD-BT-V/VKA dann ein erhöhtes Entgelt vor, wenn der Beschäftigte in einer entsprechenden Tätigkeit „Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ trifft und „in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten (muss), welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind“.
Der Landkreis hat die Auffassung vertreten, der Kläger erfülle diese Tarifmerkmale insbesondere nicht, weil er nicht mindestens zur Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit eine entsprechende Tätigkeite ausübe.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des beklagten Landkreises zurückgewiesen und einen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S14 TVöD-BT-V/VKA bejaht.
Das BAG meint, die Tätigkeit des Klägers als Bezirkssozialarbeiter bilde einen auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichteten großen Arbeitsvorgang, der das Tätigkeitsmerkmal der EG S14 TVöD-BT-V/VKA erfülle. Dabei sei es ausreichend, wenn Entscheidungen zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung in Zusammenarbeit mit den Gerichten in rechtserheblichem Ausmaß anfallen. Nicht erforderlich sei es hingegen, dass sie mindestens die Hälfte der Arbeitszeit des einheitlichen Arbeitsvorganges ausmachten. Ausreichend sei es jedenfalls, wie hier, dass ein sinnvolles Arbeitsergebnis ohne das Erfüllen des tariflichen Merkmals nicht erzielt werden kann.
Köln, 07.10.2013
V.i.S.d.P.: Manuela Winkler-Odenthal, Assessorin der komba gewerkschaft nrw, Norbertstraße 3, 50670 Köln
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