22.09.2014 / komba gewerkschaft nrw

Schwerbehinderten-Info 12/2014

Schwerbehinderten-Info 12/2014 Mitteilung der Schwerbehinderung durch einen Bewerber (Bild: Gerd Altmann / pixelio.de)
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Mitteilung der Schwerbehinderung durch einen Bewerber

Ein schwerbehinderter Mensch, der bei seiner Bewerbung um eine Stelle den besonderen Schutz und die Förderung nach dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Anspruch nehmen will, muss die Eigenschaft, schwerbehindert zu sein, grundsätzlich im Bewerbungsschreiben mitteilen. Eine solche Mitteilung muss bei jeder Bewerbung erfolgen. Auf Erklärungen bei früheren Bewerbungen kommt es nicht an.

Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 18. September 2014, Az.: 8 AZR 759/13, in einem Verfahren wegen Entschädigung aufgrund Nicht-Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch.
 
Der Kläger, schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 50, bewarb sich im Juni 2010 erstmalig bei der Beklagten. Dieses Bewerbungsverfahren, zu dem auch die Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen worden war, blieb erfolglos. Ende Juli 2010 bewarb sich der Kläger für eine andere, neu ausgeschriebene Stelle bei der Beklagten. Die Bewerbung wurde bei der Beklagten von einer anderen personalführenden Stelle als die erste Bewerbung bearbeitet. Weder im Bewerbungsanschreiben noch im Lebenslauf wies der Kläger auf seine Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch hin. Allerdings hatte er einem Konvolut von 29 Anlagen als Blatt 24 eine Fotokopie seines Schwerbehindertenausweises beigefügt. Als auch diese Bewerbung scheiterte, ohne dass der Kläger von der Beklagten zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war, verlangte der Kläger eine Entschädigung, weil er sich wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt sah.

Anders als in den Vorinstanzen hatte die Klage vor dem BAG keinen Erfolg. Auf die Schwerbehinderteneigenschaft sei etwa im Bewerbungsanschreiben oder unter deutlicher Hervorhebung im Lebenslauf hinzuweisen. Unauffällige Informationen oder eine in den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises sei keine ausreichende Information des angestrebten Arbeitgebers. Die Mitteilung habe bei jeder einzelnen Bewerbung erneut zu erfolgen, weil die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des SGB IX im Zeitpunkt der Bewerbung entscheidend sei und nicht zu einem früheren Zeitpunkt. Auch sei das Datenschutzrecht zu berücksichtigen. Es liege in der Entscheidung des schwerbehinderten Menschen, ob er die Schwerbehinderung bei der Bewerbung nach SGB IX berücksichtigt haben will oder nicht.
 
Köln, den 22.09.2014
V.i.S.d.P.: Silke Anlauf, Assessorin komba gewerkschaft nrw, Norbertstr. 3, 50670 Köln

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