Schwerbehinderten-Info 9/2014
Telearbeitsplatz für Schwerbehinderte darf nicht wegfallen
Das Verwaltungsgericht Trier hat in einer Entscheidung im Eilverfahren vom 11.04.2014, Az.: 1 L 93/14.TR, einer Beamtin der Telekom weiterhin Telearbeit zugebilligt. Wird für schwerbehinderte Beamte aus gesundheitlichen Gründen ein heimischer Telearbeitsplatz eingerichtet, darf dieser nicht einfach wieder gestrichen werden. Auch wenn die Einrichtung freiwillig war, kann der Anspruch auf Telearbeit „aus Fürsorgegesichtspunkten“ weiterbestehen, so das Verwaltungsgericht.
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine schwerbehinderte Beamtin ist bei der Deutschen Telekom beschäftigt. Die Telekom genehmigte der Beamtin 2011 aus gesundheitlichen Gründen einen Telearbeitsplatz zu Hause. Im Oktober 2013 widerrief die Deutsche Telekom die Erlaubnis und wollte, dass die Beamtin wieder täglich in der Dienststelle erschien. Begründet wurde diese Maßnahme damit, dass der Beamtin die „fachliche Eignung“ für die Telearbeit fehle. Zudem, so begründete die Telekom ihre Entscheidung, sei die Beamtin trotz eines eigens für die Beamtin eingerichteten Fahrdienstes an den vereinbarten Präsenztagen nicht in der Dienststelle erschienen. An diesen Tagen, an denen keine Telearbeit möglich war, sollten u. a. Teamrunden und Gespräche mit der Leitungsebene stattfinden. Der Fahrdienst verursache im Übrigen „erhebliche laufende Kosten“, so die Telekom. Schließlich bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf einen Telearbeitsplatz.
Das Verwaltungsgericht Trier entschied, dass zwar grundsätzlich ein subjektiver Anspruch auf einen Telearbeitsplatz nicht bestehe, es gelte aber das Prinzip der „beiderseitigen Freiwilligkeit“. Die Telekom muss bei ihrer Ermessensentscheidung bei Schwerbehinderten aber deren besondere Belange im Hinblick auf die gesundheitliche Situation berücksichtigen. Der Telearbeitsplatz ist aus gesundheitlichen Gründen für die schwerbehinderte Beamtin extra eingerichtet worden. Daher kann eine Änderung unzumutbar sein. Der betroffenen Beamtin ist es wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht zumutbar, eine längere Fahrzeit hinzunehmen. Für den Fall, dass der Telearbeitsplatz entfällt, müsste sie umziehen.
Deshalb kam das Verwaltungsgericht Trier zu dem Ergebnis, dass die Beamtin einen Anspruch darauf hat, dass alle persönlichen und gesundheitlichen Auswirkungen im Hauptsacheverfahren geklärt werden, ohne dass bis dahin der Telearbeitsplatz wegfalle. Die Telekom muss daher den Telearbeitsplatz vorläufig erhalten.
Damit bleibt es jetzt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, die einzelnen persönlichen und gesundheitlichen Auswirkungen zu klären.
Köln, den 16.04.2014
V.i.S.d.P.: Manuela Winkler-Odenthal, Assessorin komba gewerkschaft nrw, Norbertstr. 3, 50670 Köln
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